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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 08 127: Obergericht

Der Fall handelt von einem ehemaligen Marketingdirektor, der seinen Arbeitsvertrag gekündigt hat, nachdem der Firmensitz verlegt wurde. Er beantragte Arbeitslosenentschädigung, aber die Kasse verweigerte sie für einen bestimmten Zeitraum. Ein Gericht entschied jedoch zugunsten des ehemaligen Direktors und gewährte ihm die Entschädigung ab einem bestimmten Datum. Der Richter war Herr Neu, der Betrag der Gerichtskosten betrug 1'000 CHF. Die verlorene Partei war die Caisse cantonale de chômage (Arbeitslosenkasse), weiblich, und die Partei des Gewinners war H.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 08 127

Kanton:LU
Fallnummer:21 08 127
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 08 127 vom 29.10.2008 (LU)
Datum:29.10.2008
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB.
Schlagwörter : Stadt; Angeklagte; Taxifahrt; Taxifahrten; Taxireglement; Luzern; Taxibetrieb; Stadtgebiet; Taxibetriebsbewilligung; Angeklagten; Taxireglements; Ausführen; Urteil; Taxichauffeur; Entscheid; Bewilligung; Fahrzeug; Taxiwesen; Amtsgericht; Kassationsgr; Gericht; Kassationsbeschwerde; Verfahren; Bewilligungspflicht; Strassen; Verletzung
Rechtsnorm:Art. 1 OR ;Art. 1 StGB ;Art. 27 BV ;Art. 31 BV ;Art. 65 StGB ;Art. 7 EMRK ;Art. 99 BGG ;
Referenz BGE:113 Ia 19; 116 IV 11; 123 IV 145; 128 I 34; 132 III 707; 134 V 170; 99 Ia 381; 99 Ia 389; 99 Ia 392;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 08 127

Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB.





E r w ä g u n g e n



1.

1.1.

Der Angeklagte A ist selbstständig erwerbender Taxichauffeur und führt seine Fahrten mit einem vom Taxibetrieb X gemieteten Fahrzeug aus. Mit Rapporten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 verzeigte ihn die Stadtpolizei Luzern jeweils wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und wegen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement).



1.2.

Mit Formularstrafverfügung vom 7. September 2006 verurteilte das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten in Anwendung von Art. 1 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements wegen mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und mehrfachen Ausführens von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung zu einer Busse von Fr. 750.--.



1.3.

Auf Einsprache hin und nach durchgeführter Strafuntersuchung sprach die Amtsstatthalterin den Angeklagten mit begründetem Entscheid vom 13. November 2006 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006 jeweils in Luzern, und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag.



1.4.

Zufolge Nichtannahme der motivierten Strafverfügung gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses sprach den Angeklagten mit Urteil vom 10. April 2008 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen das Reglement der Stadt Luzern über das Taxiwesen (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement sowie mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Abs. 1 Taxireglement), begangen am 1. Dezember 2005, 13. März 2006, 20. März 2006 und 11. August 2006, jeweils in Luzern. Das Gericht bestrafte den Angeklagten mit einer Busse von Fr. 750.--, ohne Strafregistereintrag, und legte die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage fest. Sämtliche Verfahrenskosten (inkl. eigene Parteiund Anwaltskosten) wurden dem Angeklagten überbunden.



1.5.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 8. September 2008 fristgerecht beim Obergericht Kassationsbeschwerde ein mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen wiedergegeben.



Die Staatsanwaltschaft nahm mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2008 zur Kassationsbeschwerde des Angeklagten schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2008 eröffnet worden.



2.

2.1.

Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Im Verfahren der Kassationsbeschwerde kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO), dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO), dass in der Untersuchung im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO), dass materielles eidgenössisches kantonales Recht ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO).



2.2.

Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen.



3.

3.1.

Der Angeklagte rügt in seiner Beschwerdeschrift, das Amtsgericht habe § 183 StPO verletzt, indem es ihn wegen Anbietens von Taxifahrten in der Stadt Luzern ohne Taxibetriebsbewilligung verurteilt habe. Der Vorwurf gemäss Strafbefehl laute nämlich auf Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne entsprechende Taxibetriebsbewilligung. Da er von der Vorinstanz nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese vorsehe, ihn nicht wegen Ausführens von Taxifahrten, sondern wegen Anbietens von Taxifahrten auf dem Stadtgebiet zu verurteilen, sei das angefochtene Urteil wegen Verstosses gegen § 183 StPO zu kassieren. Damit beruft sich der Angeklagte auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO (Verletzung prozessualer Grundsätze).



Nach § 183 StPO darf eine Verurteilung auf Grund anderer Strafbestimmungen als den in der Anklage im Antrag des Amtsstatthalters angerufenen nur erfolgen, wenn der Angeklagte rechtzeitig auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht wurde und dazu Stellung nehmen konnte. Das Amtsstatthalteramt Luzern hat den Angeklagten sowohl in der Formularstrafverfügung vom 25. Januar 2006 als auch - nach Einsprache und durchgeführter Strafuntersuchung im begründeten Entscheid vom 13. November 2006 aufgrund der Strafbestimmungen von Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements verurteilt. Das Amtsgericht Luzern-Stadt hat in seinem Urteil vom 10. April 2008 keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erwogen, sondern lediglich die bereits von der Amtsstatthalterin angewendeten Gesetzesartikel ausgelegt und den Angeklagten schliesslich aufgrund der genau gleichen Strafbestimmungen wie das Amtsstatthalteramt schuldig gesprochen. Eine Verletzung von § 183 StPO liegt somit nicht vor.



Zu prüfen bleibt, ob das Anklageprinzip verletzt wurde (was der Angeklagte sinngemäss rügt; vgl. § 250 StPO). Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage des Antrags des Amtsstatthalters ist. Nach der Luzerner Strafprozessordnung werden nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Sachverhalts aufzuführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter realisierter Erfolg angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (LGVE 2005 I Nr. 65). Das Amtsstatthalteramt Luzern hat in seinem Entscheid vom 13. November 2006 den dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalt klar umschrieben (Ausführung von vier Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, begangen am 30.12.2005, 18.03.2006, 27.03.2006 und 11.08.2006) und erwogen, der Angeklagte habe sich durch sein Vorgehen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Reglements der Stadt Luzern über das Taxiwesen schuldig gemacht. Zu dem bereits im Untersuchungsverfahren erhobenen Einwand des Angeklagten, bei den beanzeigten Taxifahrten handle es sich nicht um ein "Anbieten" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements, nahm die Amtsstatthalterin ausführlich Stellung und kam nach Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung und nach Würdigung des Beweisergebnisses zum Schluss, dass die Tätigkeit des Angeklagten als "Anbieten von Taxifahrten in der Stadt Luzern" zu qualifizieren sei. Dem Überweisungsentscheid ist konkret und detailliert zu entnehmen, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen konnte, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Das Amtsgericht hat über die genau gleichen Vorwürfe geurteilt und somit das Anklageprinzip nicht verletzt. Ein Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 3 StPO ist somit nicht gegeben.



3.2.

Der Angeklagte macht im Weiteren eine Verletzung von Art. 1 StGB (Grundsatz der Legalität) geltend. Damit beruft er sich auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem Recht). Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege", da gemäss Taxireglement nur das Anbieten von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung und ohne Taxichauffeurbewilligung, nicht jedoch das Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet strafbar sei. Eine Auslegung von Normen, welche zur Strafrechtsfindung herangezogen würden, sei mit dem in Art. 1 StGB statuierten Legalitätsprinzip nicht vereinbar und verletze auch Art. 7 EMRK. Da das Ausführen von Taxifahrten in der Stadt Luzern vom Taxireglement gar nicht pönalisiert werde, habe die Vorinstanz mit ihrem Schuldspruch den Grundsatz der Legalität nach Art. 1 StGB verletzt.



3.2.1.

Nach Art. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Dem Strafrichter ist es verwehrt, seine Entscheidung auf ein Gesetz zu stützen, welches auf den konkreten Fall nicht angewendet werden soll. Er hat daher zu prüfen, ob die konkreten Verhältnisse unter die in der Norm beschriebenen Voraussetzungen fallen, und hierfür die Norm auszulegen. Verboten ist nur, aber immerhin, dem Gesetz einen ihm nicht zukommenden Sinn zu geben. Was der Gesetzessinn ist, ist im Strafrecht nicht anders als sonst zu bestimmen. Herkömmlicherweise werden als Auslegungsinstrumente die grammatikalische Methode (Wortsinn), die systematische Methode (Norm in Relation zu anderen Bestimmungen), die historische Methode (Gründe für die Schaffung der Norm) und die teleologische Methode (Zweck der Norm) anerkannt (vgl. Peter Popp/Patrizia Levante, BSK StGB I, Art. 1 N 21, 25). Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 mit Verweis auf BGE 128 I 34 E. 3b S. 40 und BGE 132 III 707 E. 2 S. 710).



Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist demnach auch im Strafrecht der Sinn einer Gesetzesnorm durch Auslegung zu bestimmen (so z.B. geschehen in BGE 123 IV 145 E. 4b/aa S. 147 betreffend den Begriff "Schaden" sowie in BGE 116 IV 11 S. 12 betreffend Art. 65 aStGB).



3.2.2.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Reglements über das Taxiwesen der Stadt Luzern vom 12. Juni 2003 (Taxireglement) benötigt, wer auf Stadtgebiet Taxifahrten anbieten will, eine von der Gewerbeund Gesundheitspolizei der Stadtpolizei ausgestellte Taxibetriebsbewilligung. Vorsätzliche fahrlässige Widerhandlungen gegen Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements werden mit Busse bestraft (Art. 27 Taxireglement; § 36 Abs. 3 UeStG). "Anbieten" bedeutet Offerieren, ein Angebot machen (synonyme.woxikon.de/synonyme/anbieten.php). Im Obligationenrecht ist das Angebot bzw. der Antrag die zeitlich erste Willenserklärung und drückt den Willen des Antragstellers zum Abschluss eines bestimmten Vertrages aus (Art. 1 OR; vgl. Eugen Bucher, BSK OR I, 4. Aufl. 2007, Art. 3 N 1). Ein Taxifahrer bietet auf Stadtgebiet Taxifahrten an, wenn er potentiellen Fahrgästen die Ausführung von Taxifahrten auf Stadtgebiet offeriert mit dem Willen, diese nach Annahme des Angebots durch einen Fahrgast auch auszuführen. Will er dies tun, braucht er nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements eine Taxibetriebsbewilligung.



Gemäss dem Bericht des Stadtrats an den Grossen Stadtrat von Luzern vom 7. November 2001 betreffend das Reglement über das Taxiwesen, der von der Vorinstanz bei der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements als Gesetzesmaterialie herangezogen wurde, liegt der Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens im Publikumsschutz: Mit dem Taxireglement soll sichergestellt werden, "dass oftmals ortsunkundige Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung geschützt werden". Mit Verweis auf BGE 99 Ia 392 f. wird im Bericht weiter ausgeführt: "Der Taxi-Service einer Stadt steht in seiner Funktion und seiner Bedeutung einem öffentlichen Dienst sehr nahe. Der Kunde, vor allem der auswärtige Besucher derjenige, der sich notfallmässig in ein Spital zu einem Arzt führen lässt, ist auf einen zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Vertragspartner angewiesen, da er in der Regel keine Prüfungsoder Wahlmöglichkeit hat. Diese besondere Situation des Taxikunden könnte zu Missbräuchen verleiten. Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können" (Bericht des Stadtrats S. 22 Ziff. 6.1.1). Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements sind demnach der Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen auf dem Luzerner Stadtgebiet, d.h. bei Taxifahrten regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich auf und für das Gebiet der Stadt Luzern (und nicht etwa bei Einzelfahrten, wie sie beispielsweise Flughafentaxis anbieten). Bezweckt wird der Schutz der Fahrgäste vor Täuschung, Ausbeutung und sonstiger unseriöser Berufsausübung durch einzelne Taxichauffeure. Die Taxibetriebsbewilligung A wird erteilt für jedes Taxi, das zur Entgegennahme von Fahraufträgen einen Standplatz auf öffentlichem Grund benützen darf, die Taxibetriebsbewilligung B für jedes Taxi, das Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus ausführt und keinen Standplatz auf öffentlichem Grund benötigt (Art. 2 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Die Betriebsbewilligungen B sind grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt. Sie werden jedem Bewerber erteilt, der die Voraussetzungen erfüllt (Art. 7 Abs. 2 Taxireglement; Bericht Stadtrat S. 25 Ziff. 6.2.5). Letztere sind: Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes sowie Schweizerisches Bürgerrecht Niederlassung in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 Taxireglement). Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar und darf in keiner Form ganz teilweise an Dritte abgetreten werden (Art. 1 Abs. 2 und 3 Taxireglement). Um bei juristischen Personen den gleichen Sicherheitsstandard zu erreichen, müssen diese eine verantwortliche Person als Vertreterin Vertreter bezeichnen, welche die speziellen persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 3 des Taxireglements erfüllt, und den Geschäftssitz eine Zweigniederlassung in der Stadt Luzern haben (Art. 4 lit. a und b Taxireglement; vgl. auch BGE 99 Ia 381 S. 386). Zudem dürfen ihre Taxis nur durch Chauffeusen und Chauffeure mit einem Chauffeurausweis geführt werden (Art. 8 Taxireglement). Diesen wiederum erhält nur, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (vgl. Art. 12 Taxireglement). All diese (und weitere) Vorschriften sollen den Sinn und Zweck des Taxireglements - den Schutz des Publikums vor Missbräuchen im Taxiwesen vor und während den Taxifahrten auf Luzerner Stadtgebiet sicherstellen und garantieren.



3.2.3.

Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Angeklagte als selbstständig erwerbender Taxichauffeur arbeitet. Seine Taxifahrten führt er allerdings mit Fahrzeugen aus, die er vom Taxibetrieb X gemietet hat und die mit "X" sowie der Telefonnummer von X beschriftet sind. Wenn der Angeklagte nicht unterwegs ist, steht das Fahrzeug jeweils vor seiner Wohnung in G. Zu seinen Kunden kommt er, indem diese die Telefonnummer von X wählen. Der Angeklagte bekommt alle seine Aufträge von der Zentrale des Taxibetriebes X. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz bietet der Taxibetrieb X regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern an und macht dafür auch öffentlich Werbung (Twixtel, Gelbe Seiten, Internet, Fahrzeugbeschriftung).



Nach dem Gesagten steht fest, dass der Angeklagte alle seine Taxifahrten, deren Aufträge er ausschliesslich über die Telefonzentrale des Taxibetriebes X bekommt (welcher regelmässig bzw. vorwiegend und hauptsächlich Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern anbietet), mit Fahrzeugen von X ausführt, die deutlich mit "X" und der Telefonnummer von X beschriftet sind. Damit aber bietet er auf all seinen Fahrten durch die Stadt Luzern potentiellen Fahrgästen die Ausführung von Taxifahrten auf Stadtgebiet an, denn mit den beschrifteten Taxis macht er deutlich Werbung für sich als Taxifahrer, und zwar sowohl direkt (dem Chauffeur eines unbesetzten Taxis ist es nach Massgabe der örtlichen Signalisation und Markierung gestattet, auf Begehren von Passanten anzuhalten und sie als Fahrgäste aufzunehmen, Art. 14 Abs. 2 Taxireglement: "Angebot von Taxifahrten") als auch indirekt (der Angeklagte bekommt sämtliche Aufträge von der Telefonzentrale des Taxibetriebes X, dessen Telefonnummer auf den von ihm benutzten Fahrzeugen deutlich erkennbar angebracht ist). Mit dem beschriebenen Vorgehen bekundet der Angeklagte seinen Willen, die von ihm unter dem Namen von X dem Publikum offerierten Taxifahrten auf dem bzw. für das Gebiet der Stadt Luzern nach Annahme durch einen Fahrgast, d.h. nach Abschluss eines konkreten Transportauftrages auch auszuführen. Er braucht daher gemäss dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Taxireglement eine Taxibetriebsbewilligung, und zwar benötigt er eine Taxibetriebsbewilligung B, da er seine Taxifahrten von einem privaten Standplatz aus "ausführt" (Art. 2 Abs. 3 Taxireglement).



Diese Bewilligungspflicht entspricht denn auch dem Sinn und Zweck des Taxireglements. Nur damit kann nämlich sichergestellt werden, dass auch die Taxifahrten des Taxibetriebes X von zuverlässigen, prompten, das Entgelt korrekt berechnenden Chauffeuren ausgeführt und die Fahrgäste von X vor Missbräuchen geschützt werden. Dass der Angeklagte selbstständig erwerbstätig und nicht Angestellter von X ist, vermag daran nichts zu ändern. Die von ihm (sowie weiteren Chauffeuren) und dem Betreiber von X, B, getroffene Organisation des Taxibetriebes (selbstständige Erwerbstätigkeit der Chauffeure, Miete der Fahrzeuge von X, Akquirierung der Fahrgäste ausschliesslich über die Telefonnummer/Telefonzentrale von X) verfolgt offensichtlich das Ziel, die in Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements statuierte Bewilligungspflicht zu umgehen: Als selbstständiger Taxibetreiber mit eigenem Fahrzeug, eigener Telefonnummer und eigenem Werbeauftritt (Telefonbuch, Internet, Fahrzeugbeschriftung, etc.) würde der Angeklagte eindeutig den Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement unterstehen. Er müsste sich also um eine Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement (und eine Taxichauffeurbewilligung gemäss Art. 12 Taxireglement) bewerben, die zum Schutz des Publikums nur bei Erfüllen verschiedener Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit, Gewähr für eine einwandfreie Ausübung des Taxigewerbes, Schweizerisches Bürgerrecht Niederlassung in der Schweiz, Art. 3 Abs. 1 Taxireglement) erteilt wird. Als angestellter Taxifahrer von X müsste er sich immerhin noch um einen Chauffeurausweis bewerben, der zum Schutz des Publikums nur erhält, wer einen eidgenössischen Führerausweis für gewerbsmässigen Personentransport besitzt und nach Beibringung eines aktuellen Strafregisterauszugs die Taxichauffeurprüfung erfolgreich absolviert hat (in der er sich über genügende Ortskenntnisse, Kenntnis der Vorschriften über das Taxiwesen und ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache auszuweisen hat; vgl. Art. 8 und 12 Taxireglement). Dass der Angeklagte und B mit der getroffenen Organisation die Bewilligungspflichten gemäss Taxireglement zu umgehen versuchen, ist nicht zuletzt daraus zu schliessen, dass B in seiner Eingabe an das Justizund Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern vom 28. April 2006 beantragte, es sei "seinen Chauffeuren" zu erlauben, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens in der Stadt Luzern Taxifahrten anzubieten und auszuführen.



3.2.4.

Gemäss unbestrittenem Beweisergebnis wurde der Angeklagte (auch) bei den vier beanzeigten Taxifahrten vom 30. Dezember 2005, 18. März 2006, 27. März 2006 und 11. August 2006 von den Fahrgästen jeweils telefonisch via Telefonzentrale des Taxibetriebes X bestellt. In allen vier Fällen wurde er an Orte gerufen, die sich auf Luzerner Stadtgebiet befinden, suchte er die potentiellen Fahrgäste in einem Fahrzeug von X auf, bot ihnen konkret die Ausführung der telefonisch bestellten Taxifahrt an und führte diese anschliessend auch aus. Da er bei der Ausführung der vier Taxifahrten keine Taxibetriebsbewilligung besass, obwohl er eine solche benötigte (vgl. E. 3.2.3), hat er sich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Taxireglements schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxibetriebsbewilligung gemäss Art. 1 Abs. 1 Taxireglement) ist somit zu Recht erfolgt. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB) liegt nicht vor. Der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO ist nicht erfüllt.



3.3.

Der Angeklagte rügt im Weiteren einen Verstoss gegen § 21 des Strassengesetzes des Kantons Luzern und eine Verletzung der Handelsund Gewerbefreiheit. Er beruft sich somit wiederum auf den Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht). Zur Begründung bringt er vor, in § 21 des Strassengesetzes werde ausdrücklich festgehalten, dass die Benützung der Strassen unentgeltlich und bewilligungsfrei sei. Die von der Vorinstanz ins Feld geführte Begründung (Publikumsschutz) sei kein zureichender und im Gesetz aufgezählter Ausnahmegrund, um von ihm eine Bewilligung für die Benützung der Strassen in der Stadt Luzern verlangen zu können. Mit dem angefochtenen Urteil würden zudem nur noch Taxis mit Bewilligungen in der Stadt Luzern zugelassen. Damit würde es nur noch einheimische Taxis geben, was gegen die Handelsund Gewerbefreiheit verstosse.



Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, aus dem Gesagten (Publikumsschutz als Hauptzweck der Normierung des Taxiwesens) und unter Verweis auf BGE 99 Ia 389 ff. ergebe sich die Zulässigkeit des Taxireglements und dessen Bewilligungspflichten, zumal die Betriebsbewilligung B und die Chauffeurbewilligung grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt seien. Gemäss dem vom Angeklagten angerufenen Strassengesetz des Kantons Luzern ist der Gemeingebrauch der öffentlichen Strassen zwar grundsätzlich für jedermann unentgeltlich und bewilligungsfrei, er kann aber im öffentlichen Interesse beschränkt aufgehoben werden (§ 21 Abs. 1 und 2 Strassengesetz). Was im öffentlichen Interesse liegt, wird in § 21 Abs. 2 Strassengesetz nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft aufgezählt ("insbesondere"). Der vom Amtsgericht zitierte Bundesgerichtsentscheid hält fest, dass selbst ein Taxibetrieb ohne jede besondere Beanspruchung des öffentlichen Bodens zum Schutz der Taxikunden vor Missbräuchen durch die Taxihalter der Bewilligungspflicht unterstellt werden darf. Unabhängig davon, ob öffentlicher Grund zu gewerblichen Zwecken benützt wird, drängt sich eine gewerbepolizeiliche Kontrolle des Taxigewerbes auf. Die Bewilligungspflicht ist ein angemessenes Mittel, um eine wirksame gewerbepolizeiliche Aufsicht durchführen zu können. Sie verstösst nicht gegen die Handelsund Gewerbefreiheit (Art. 31 aBV) bzw. Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), sondern ist eine im öffentlichen Interesse notwendige Massnahme (vgl. BGE 99 Ia 389 E. 3 S. 392 f.). Damit aber bedeutet die Bewilligungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 1 des Taxireglements weder eine Verletzung von § 21 des Strassengesetzes (vgl. § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 des Strassengesetzes) noch einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zumal die Taxibetriebsbewilligungen B (um die es vorliegend geht) in der Stadt Luzern grundsätzlich zahlenmässig nicht beschränkt sind und allen Bewerbern erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist der Kassationsgrund nach § 246 Ziff. 4 StPO (Verletzung von materiellem eidgenössischem und kantonalem Recht) auch hier nicht erfüllt.



3.4.

Schliesslich macht der Angeklagte willkürliche Beweiswürdigung geltend und beruft sich damit auf den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO. Im Wesentlichen führt er aus, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er Taxifahrten in der Stadt Luzern anbieten wolle, obwohl er nie ausgeführt habe, dass er generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen wolle. Er führe einfach Taxifahrten aus, und es lasse sich nicht vermeiden und könne ihm auch nicht verboten werden, mit dem Taxi durch die Stadt zu fahren. Zudem sei es willkürlich, von X auf ihn zu schliessen, da er nur ein Fahrzeug von X gemietet und den Telefonbucheintrag, der gar nicht auf ihn laute, nicht veranlasst habe. Auch sei es nicht verboten, für einen Taxibetrieb zu werben, der eine Taxibetriebsbewilligung besitze.



Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil aus dem grundsätzlich unbestrittenen Beweisergebnis - Miete und Verwendung der Taxifahrzeuge von X, Erhalt sämtlicher Aufträge über die Telefonzentrale von X geschlossen, damit biete der Angeklagte seine Dienste über die Zentrale von X an: Er habe dasselbe Zielpublikum und dasselbe Zielgebiet wie dieses. Da er von den Einträgen und Beschriftungen des X profitiere, seien ihm diese zuzurechnen. Durch diese Einträge und den Auftritt von X zeige er sich gerade als Anbieter für Taxifahrten auf dem bzw. für das Stadtgebiet. Diese Beweiswürdigung des Amtsgerichts erscheint bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses nachvollziehbar und schlüssig (vgl. auch oben E. 3.2.3). Dass der Angeklagte selber nie erklärt hat, er wolle generell Taxifahrten in der Stadt Luzern ausführen, mag zutreffen, ist jedoch irrelevant, zumal sich die Beweiswürdigung nicht schon dann als willkürlich erweist, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist nur zu bejahen, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 113 Ia 19, 112 Ia 122, 116 Ia 88, 124 IV 86, 126 I 81 E. 5a, 127 I 41). Dass dies vorliegend der Fall wäre, hat der Angeklagte in seiner Kassationsbeschwerde nicht substanziiert vorgebracht (vgl. auch E. 3.3). Da sich das Ergebnis der vor-instanzlichen Beweiswürdigung nicht als widersinnig, unhaltbar aus der Luft gegriffen und mithin nicht als willkürlich erweist, ist der Kassationsgrund von § 246 Ziff. 3 StPO nicht erfüllt.



3.5.

Der Angeklagte beantragt in seiner Kassationsbeschwerde, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Er legt jedoch (nicht einmal summarisch) dar, inwiefern das Amtsgericht mit seiner Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 12 Abs. 1 des Taxireglements (mehrfaches Ausführen von Taxifahrten auf Stadtgebiet ohne Taxichauffeurbewilligung) einen Kassationsgrund nach § 246 StPO erfüllt hätte (§ 248 Abs. 1 StPO). In diesem Punkt ist daher auf seine Kassationsbeschwerde nicht einzutreten (vgl. LGVE 1988 I Nr. 37).



3.6.

Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Kassationsbeschwerde des Angeklagten in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



4.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Angeklagte sämtliche Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO). Eine Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Obergericht von Fr. 1''200.-ist angemessen (§ 29 lit. b KoV). Der erstinstanzliche Kostenspruch ist ohne Weiterungen zu bestätigen.





R e c h t s s p r u c h



1.

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.



2.

A hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.



Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren vor Obergericht wird auf Fr. 1''200.-festgesetzt. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die amtlichen Untersuchungskosten betragen gemäss Urteil des Amtsgerichts Fr. 2''200.-- (Untersuchungskosten Fr. 1''000.--, Gerichtsgebühr Fr. 1''200.--).



A hat der kantonalen Gerichtskasse demnach Fr. 3''400.-an Verfahrenskosten sowie die Busse von Fr. 750.--, gesamthaft somit Fr. 4''150.-zu bezahlen.



3.

Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.



4.

Dieser Entscheid ist dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, dem Amtsstatthalteramt Luzern und dem privaten Verteidiger (in Orientierungskopie) zuzustellen.



II. Kammer, 29. Oktober 2008 (21 08 127)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

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